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Noch mal Erbe
#1
Falls hier jemand ist, der sich mit so was auskennt:

Ich habe einen Anspruch auf Auszahlung eines Erbteils. Aber nur den Anspruch, ausbezahlt ist nichts, weil nichts geerbt - die Erblasser leben nämlich noch.

Folgender Hintergrund: wir sind drei Geschwister. Die Jüngste lebt mit Mann und Kind im Obergeschoss unseres Elternhauses. Bevor sie damit begonnen haben, dieses Haus zu renovieren, wurde der Zeitwert ermittelt und ein notarieller Vertrag aufgesetzt, wonach die Jüngste je ein Drittel dieses Zeitwerts an die beiden anderen Geschwister (eins davon bin ich) auszuzahlen habe wenn die Eltern sterben.

Da ich nicht mehr in Deutschland lebe und zuverlässig verhindern will, dass meine verderbte Nachkommenschaft Zugriff auf dieses kleine Vermögen bekommt, überlege ich mir diesen Erb-Anspruch auf jemand anderen zu übertragen. Auf einen anderen Verwandten, der nicht in direkter Erbfolge steht. Ich dachte z.B. an eine Abtretungserklärung, wenn meine Eltern sterben geht mein Anspruch über auf XXYYZZ.

Und zudem würde ich damit diesen Erbanspruch aus meinem pfändbaren Vermögen/Einkommen raus haben. Werde zwar nicht gepfändet derzeit, aber wer weiss was noch kommt.

Kann jemand hierzu was sagen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#2
Den Erbanspruch kann man nicht vor dem Erbfall abtreten ("...wenn meine Eltern sterben"). Gerade Testamente können ja quasi noch im Wochentakt geändert werden. Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers (und Rechte daraus verkaufen) bringt auch nix, weil man die Rechte daraus erst nach dem Erbfall erwirbt.

Es gibt die sogenannte Abschichtung (mit oder ohne Abfindung). Du steigst aus der Erbengemeinschaft aus, dein Erbteil fällt zu gleichen Anteilen auf die restliche Erbengemeinschaft. Fallstricke: Die verbleibende Erbengemeinschaft schuldet dann ggf. Schenkungssteuer durch den Vermögenszuwachs (Freibetrag nur 20.000 bei Geschwistern), du bist auch weiterhin der Steuerschuldner deines Erbanteils. Du kannst dein Erbe auch an Dritte verkaufen. Dann trotzdem Erbschaftssteuer und ggf. noch Steuer auf den Kapitalertrag. Ganz am Erben kommst du auch nicht vorbei. Es gibt noch den Pflichtteil. Man könnte den Pflichtteil noch drücken mit Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder windigen Offshore Geschäften. Das ist aber auch alles mühsam.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
Man könnte sicherlich die Vereinbarung dahingehend modifizieren, dass bereits jetzt die Verpflichtung auf Zahlung beurkundet wird, allerdings noch darlehensweise gestundet wird.

Dann hättest du einen Anspruch, der bereits jetzt abtretbar beziehungsweise veräusserbar wäre.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
Sowas würde ich einem Spezialisten für Erbrecht vorlegen. Das Risiko, dass einem solche Konstruktionen um die Ohren fliegen oder unerwartete Nebenwirkungen zeigen ist schon gross genug.
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#5
@sixteen tons: Du hast Dich ja damit beschäftigt ;-) Und mir ein paar neue Infos gegeben, von denen ich auch noch nichts gehört habe.

Letzlich muss ich mich gerade mit einem Erbthema befassen, welches die Familie meiner LG betrifft. Ich riet, sich notariell beraten zu lassen. Wie "p" sagte, ist das ein Thema mit vielen Fallstricken.
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