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Unterhalt - Berechnungsgrundlage Einkommen?
#1
Hallo liebe Leidensgenossen,
ich habe hier im Forum schon viele nützliche Tipps gefunden und auch interessante Geschichten gelesen. Zu meinem speziellen Fall konnte ich aber noch keinen Rat finden.
Ich habe mit meiner Frau letztes Jahr ein gemeinsames Kind bekommen. Bis dato haben wir auch das gemeinsame Sorgerecht. Da ich einen guten Job habe und mich auch sehr auf das Kind gefreut habe und mit ihm Zeit verbringen wollte, habe ich 1 Jahr Elternzeit genommen und auch bisher das Elterngeld bezogen.

Nun hat mich meine Frau mit Kind von einem auf den anderen Tag verlassen und beantragt wohl auch auf ihren Namen dann Elterngeld. Heißt ich habe die circa letzten 7 Monate meiner Elternzeit gar kein Einkommen (laut meinem Arbeitgeber, kann ich nicht früher in meinen Job zurück) und werde mir wahrscheinlich ein Privatdarlehn nehmen müssen um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Meine Frage ist nun, was ist in meiner Situation die Berechnungsgrundlage des Einkommens für:

1. Trennungsunterhalt
2. Nachehelicher Unterhalt
3. Betreuungsunterhalt
4. Kindesunterhalt

Ich habe gelesen, dass bei selbständigen, die Gewinne der letzten 3 Jahre heran gezogen werden. Ich bin aber theoretisch ein ganz normaler Arbeitnehmer. Habe aber derzeit   kein   Einkommen.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen oder zu min ein paar Tipps geben. Gerne auch belegt mit Gesetzesgrundlagen, damit ich mir diese noch einmal selber nachlesen kann. Danke


Beste Grüße
Thomas
Wenn du zum Weibe gehst, vergiss die Peitsche nicht! - Friedrich Nietzsche (1844-1900)
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#2
Willkommen, wenn auch der Anlass bitter ist. Übrigens liegt statistisch der Höchstpunkt des Trennungsrisikos etwa ein Jahr nach Geburt des Kindes. Da ist das Anpassungsversagen durchd ie veränderte Situation mit dem Kind am offensichtlichsten.

Dein unterhaltshöhenbestimmendes Einkommen wird durch einen Richter ausgewürfelt werden, wenn ihr Eltern euch nicht einigt. Inwieweit Einkommen als von Zeit und Höhe nach als untypisch und nicht relevant gewertet wird, ist reinstes Richterrecht, für das keinerlei konkrete Vorschriften existieren. Die Unterhaltsleitlinien sind darauf nicht anwendbar, du wirst verhandeln müssen und schliesslich wird ein Richter je nach Gemütslage entscheiden. In deinem Fall ist es auch sehr wichtig, sofort zu einem Anwalt zu gehen, musst du sowieso wegen Anwaltspflicht im gesamten Unterhaltsrecht und der Scheidung natürlich auch.

Was ist mit dem Kind? Hat deine Ex das Kind unwidersprochen eingepackt und mitgenommen?
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#3
Erst einmal Danke für die schnelle Antwort.

Das das Einkommen von dem Richter "ausgewürfelt" wird, kann ich absolut nicht nachvollziehen. Das würde im extrem Fall ja bedeuten, er setzt mein letztes Gehalt meines Arbeitgebers als Grundlage an und ich muss (wobei ich derzeit   K E I N   Einkommen habe) Unterhalt bezahlen. Dadurch müsste ich natürlich noch einmal ein extra Darlehn aufnehmen und mich weiter verschulden, was dann dazu führen würde, dass wenn ich wieder arbeiten gehe und Unterhalt zahlen will, dieser Unterhalt (bzw. mein bereinigtes Nettoeinkommen) geringer ausfällt, da meine Schulden ja mit angerechnet werden. Oder sehe ich da was falsch?

Wenn ich kein Einkommen habe ( 0 EUR und nicht Hartz IV !!!) und meine Frau das Kind betreut, wäre dann theoretisch nicht meine Frau für mich unterhaltspflichtig (Trennungsunterhalt etc.)? Immerhin ist sie ausgezogen und hat unsere "Familie" in diese finanzielle Notlage gebracht!

Ja, meine Frau hat gegen meinen Willen unser Kind (8 Monate) mitgenommen! Hat diese Tatsache irgend welche Auswirkungen auf den Unterhalt?


Beste Grüße
Thomas
Wenn du zum Weibe gehst, vergiss die Peitsche nicht! - Friedrich Nietzsche (1844-1900)
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#4
Ein Intervall gibts da schon, die Obergrenze für Auswürfeln ist natürlich dein Einkommen ohne Elternzeit. Es ist einfach so, das ein Richter dies problemos begründen könnte, so wie auch andere Rechnungen.

Du bist kindesunterhaltspflichtig und unterliegst gesteigerter Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, "habe keinen Job für das nächste halbe Jahr" gilt nicht. Du musst dir für den Rest der aus dem Leim gegangenen Elternzeit eben eine Tätigkeit suchen, wird man dir sagen. Bis dein Hauptjob wieder frei ist. Tust du das nicht, wird man dir fiktives Einkommen zurechnen. Als besondere Gnade wird man dir vielleicht offerieren, für die restlichen Elternzeit-Monate auf eine niedrigere Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu kommen wie nach früherem Einkommenen berechnet, anschliessend aber volle Kanne.

Zitat:Ja, meine Frau hat gegen meinen Willen unser Kind (8 Monate) mitgenommen! Hat diese Tatsache irgend welche Auswirkungen auf den Unterhalt?

Die Frage zielte darauf, wie fixiert das ist. Auch Kleinkinder können gemeinsam betreut werden, ein Wechsel- oder Nestmodell würde alles ändern. Und es hätte auch sein können, dass du die Kindesentziehung nicht akzeptierst, dass bereits Verfahren laufen, dass du versuchst das Kind zu halten. Ausderdem ist die gesamte Hintergrundgeschichte wichtig, die Väter wissen meist gar nicht aus welchen Details und Elementen sich etwas ergeben kann. Also erst mal die ganze Story bringen.
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#5
Du hättest gleich den Schalter auf Wechselmodell oder Residenzmodell (Kind bei Dir) umlegen können - jetzt wohl zu spät.

Wenn Du zügig eine neue Anstellung nachweisen kannst, werden vermutlich die aktuellen Gehaltsdaten zugrunde gelegt und nicht der Durchschnitt aus der Selbständigkeit - war bei mir damals jedenfalls so.

Wie @p schon festgestellt hat : kann Richter so sehen.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#6
Bei Trennungsunterhalt kann es auch Glück bedeuten und ein Richter könnte es anders sehen, vielleicht sogar ein Anspruch des Vaters gegen die Mutter. Deshalb der Rat, schnell zu einem Anwalt gehen. Erfolgsaussichten in so untypischen Fällen zu kalkulieren hängt von so vielen Faktoren ab, die alle hier nicht mal ansatzweise genannt sind, dass man sowas in direkter Interaktion mit einem Menschen ergründen muss. Da sind dann Fragen dabei, wie die Ex ihren Lebensunterhalt finanziert hat, wie sie es jetzt tut, wie die Verhältnisse vor dem Kind waren, wie sie jetzt sind - lebt die Ex allein, ist sie wieder in einer neuen Bedarfsgemeinschaft, liegen schon Forderungen vor, was ist überhaupt strittig und was bereits vereinbart...
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#7
Die Forderung von Trennungsunterhalt und Wechselmodell im einstweiligen Verfahren könnte gute Voraussetzungen für die Zukunft schaffen.
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(Donovan)
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#8
Wenn da was läuft, muss es sehr bald laufen. Das Kind ziehen lassen und Wochen später dagegen sein bringt nichts mehr.
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