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Krankenversicherung Student nach Wegfall Beihilfe
#1
Mit dem 25. Lebensjahr (Wegfall Kindergeld) fliegt Student S aus der Beihilfeabsicherung, die bis dahin 80% der beihilfefähigen Krankheitskosten getragen hat; die restlichen 20% werden durch die PKV A getragen, deren Versicherungsnehmer VN ein Elternteil E und S die versicherte Person ist. S studiert aber noch und muss nun in der studentischen privaten Krankenversicherung 100% privat versichert werden. Wechsel in GKV ist während des Studiums nicht möglich.

Student S studiert an seinem Master und hat den Bachelor bereits in der Tasche (Exkurs, für alle die es immer noch nicht glauben - betroffener Student damals auch nicht -, die Examensnote an der Universität ist bis auf ein paar 1/10 mit der Abiturnote identisch, was sich auch hier wieder gezeigt hat: Schwaches Abitur, schwacher Bachelor in einem noch MINT-Fach).

Elternteil E (VN) hat die PKV A zum Ablauf des 25. Lebensjahres von S gekündigt, S hat die Kündigung gegenüber A bestätigt, aber noch keine eigene neue PKV B mit 100% abgeschlossen. Daraufhin mauert die bestehende PKV A und will den Vertrag nicht beenden, weil keine Weiterversicherung (Versicherungspflicht) von S nachgewiesen wurde.

E wird bis zum 25. Lebensjahr die Versicherung für S zahlen und dann nichts mehr und hat dies so PKV A mitgeteilt. Es ist Sache vom volljährigen S, sich um ausreichenden Versicherungsschutz im Anschluß an sein 25. LJ zu kümmern und liegt somit nicht Einflussbereich des Elternteils. Somit gibt es gegenüber dem Elternteil (VN) keinen Grund, daß die Kündigung nicht wirksam ist. Eine Vertragsfortführung über 25. LJ von S hinaus wird es mit E nicht geben.

Was wird passieren?
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#2
Hier steht, dass es anders läuft: http://www.studenten-private-krankenvers...ab-25.php/

Demnach ist man auch nach 25 über den privaten Beihilfetarif versichert (und muss das bezahlen), der 20% der Kosten abdeckt. Die restlichen 80% müssen über einen privaten Studententarif abgesichert werden. Dazu muss man innerhalb seiner Versicherung in so einen Tarif wechseln oder die Versicherung ganz wechseln. Nichts davon ist passiert.

Meinem Verständnis nach ist die Kündigung durch die Eltern somit unwirksam, was die Versicherung auch korrekt bestätigt hat. Ohne Kündigung fallen weiter Beiträge an. Der alte Vertrag gilt weiter. Das trifft erst mal die Eltern, wenn die da drin stehen. Und da der Student die restlichen 80% nicht versichert hat, missachtet er ausserdem die Versicherungspflicht.
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#3
Der VN hat keine Chancen, aus dem Vertrag heraus zu kommen, wenn keine Nachfolgeversicherung nachweisbar ist. Die versicherte Person legt sich entspannt zurück. Das ist das Problem dieser Konstellationen. Die Versicherung hält sich im Rahmen der Pflichten des Versicherungsnehmers immer an den VN. Nicht an die VP. Die hat nur die Rechte auf die Leistungen.

Die versicherte Person kann also nur zivilrechtlich heran gezogen werden, a) zukünftige Beiträge selbst zahlen zu müssen und b) den VN aus dem Vertrag zu entlassen und durch den VP ersetzt zu werden.
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#4
Bleibt da nur über Nicht-Zahlung von Beiträgen eine Kündigung durch die Versicherung zu provozieren?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#5
Das wäre zu einfach und würde die unzulässige Kündigung auf anderem Wege ermöglichen.
Es passiert wohl eher das, was meistens passiert wenn man seine Rechnungen nicht bezahlt...
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#6
@CheGuevara: Leider nicht. Ging früher ;-)
Die Versicherung unternimmt nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen, es bleibt sogar der Vertrag bestehen und es laufen Schulden auf.
Aufgrund der eingeführten Versicherungspflicht, ist die Versicherung dann trotzdem verpflichtet, eine Notfallversorgung zu leisten. Ein Herauskommen aus dem Vertrag ist so aber nicht möglich.

Hat der VN einen Beitragsrückstand, findet er auch keine neue Versicherung. Zumindest bei den Privaten. Hat er die Möglichkeit - was nicht immer gegeben ist - in eine gesetzliche zu schlüpfen, bekommt auch diese Bescheid vom Vorversicherer und Bescheid über die Rückstände. Auch dann steht dem Versicherten nur eine Notfalleistung zu. Auch seitens des neuen Versicherers. Die Schulden bleiben nicht nur, sondern müssen auch erst abgetragen werden, um wieder normale Leistungen zu erhalten.

Bei Rückständen gibt es aber eine Ausnahme: Wird der VN bedürftig und bekommt Leistungen nach dem SGB II, dann sind zwar die Schulden noch da, aber die Versicherung muss trotzdem die vollen Leistungen bezahlen. Das wiederum beschränkt sich aber auf die gesetzliche KV. Die Private, bei der der Hilfsbedürftige noch ist, verbleibt bei den Notfallleistungen.

All das trifft aber auf den obigen Fall nicht einmal zu, denn hier ist das Problem die versicherte Person und die kommt erst gar nicht bis zum Ende des Studiums in die Gesetzliche hinein.

Das ehemals beste Krankenversicherungssystem der Welt ist seit der Schröder-Ära so verkommen und verkompliziert worden, dass es nur noch ein schmähliches Abziehbild einer längst vergangenen Ära ist.

Da lohnt es sich, mal kurz abzudriften:

Als unsere sagenhaft genialen Politiker, in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, in den 90ern von der Dienstleistungsgesellschaft schwafelten und den EU-größten Niedriglohnsektor schufen, sowie unsere "Sozialdemokraten" die "Ich-AG" erfanden um Arbeitslose erst in die Selbständigkeit und dann in die Pleite zu jagen, stellte man plötzlich fest, dass es ja hunderttausende Nichtversicherte gibt, die keine Kohle für die KV hatten.

Statt eine vernünftige Lösung zu suchen, jagte man sie in die Versicherungspflicht. Und man folgte einer Logik, die nur Aliens verstehen können:
Man machte dem ohnehin mehr oder weniger Zahlungsunfähigen eine neue Rechnung auf, indem man herging und die Zeiten der Nichtversicherung mit Beiträgen versah. Ging nun der ehemals Nichtversicherte zwangsweise in eine KV, begehrte diese für die Zeit der Nichtversicherung alle rückständigen Beiträge und produzierte für einen ohnehin Insolventen einen weiteren Schuldenberg. Man wollte also Beiträge haben für eine Zeit, für die man nie Leistungen hat leisten müssen!

Und nun gehen die gesetzl. KV aktuell her und jammern, dass sie 6 Milliarden Euro Rückstände auf nicht gezahlte Beiträge hätten. Natürlich erwähnt man nicht das Zustandekommen dieser Beitragsrückstände, die genau so zustande gekommen sind, wir oben beschrieben. Man hatte sich erhofft, so eine kleine Gelddruckmaschine geschaffen zu haben. Wahrscheinlich weil Frau Merkel immernoch meint, alle Leute hätten in Wahrheit 3 Mille im Monat und würden sie nur verstecken...
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#7
Wie läuft das dann konkret? Der Student ist zu 80% nicht mehr versichert, für die restlichen 20% treibt die Versicherung die Beiträge bei den Eltern ein. Was passiert aufgrund der Missachtung der Versicherungspflicht? Er kriegt keine Leistungen und muss später, wenn er wieder in eine Versicherung eintritt trotzdem Beiträge nachbezahlen, habe ich das richtig verstanden?

Wenn das so ist, kann man so mit dem Kern des Problems argumentieren. Er müsste einsehen, dass es in seinem eigenen Interesse ist, jetzt in einen privaten Studententarif zu wechseln.

Mich hats auch erwischt, aber erst nach dem Studium in der Selbständigkeit. Konnte nicht in die gesetzliche Versicherung, hing in einem üblen Zwischenzustand an dem ich keinerlei Schuld hatte. Katastrophe.
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#8
Das ist nicht der einzige Sonderfall an dem ich mir schon die Zähne ausgebissen habe. Eine Missachtung der Versicherungspflicht und somit eine Nachzahlung von Beiträgen für eine Nicht-Versicherungszeit könnte hier mit Glück nicht vorliegen - weil es niemand bemerken wird.

Er ist ja versichert. Mit einem 20% Beihilfetarif der Privaten. Das er keine Beihilfe mehr bekommen hätte, würde ein Folgeversicherer nicht bemerken. Die Sachbearbeiter bei den KVs sind selbst oft überfordert. Auf diese Idee kämen die gar nicht. Wird der Student krank, muss er die fehlenden 80% aus eigener Tasche zahlen. Dem Arzt ist`s egal. Hauptsache er bekommt sein Geld.

Nun kommt der Student gar nicht in die GKV. Das ist eigentlich sein Problem. Er zahlt nur für die 20% bei seiner PKV den Beitrag. Wechselt er in eine private Studentenversicherung und hat seine Beiträge bei der alten Versicherung gezahlt, sehe ich keinerlei Probleme im Wechsel.

Die Beihilfe (welche er ja nicht mehr bekommt und was der Folgeversicherer nicht prüft, ob er Anspruch hatte oder nicht) ist ja sowieso beitragsfrei.

Meines Erachtens, liegt keine Pflichtverletzung wegen Nicht-Versicherung vor. Man müsste heraus finden, aus welchem Gesetzestext sich eine Verletzung der Versicherungspflicht in diesem Falle ergäbe. Ohne gesucht zu haben, behaupte ich, dass diese Konstellation gesetzlich gar nicht beachtet wurde. Ich behaupte dies zwar nur, weiß aber, dass unser Krankenversicherungssystem mittlerweile unglaubliche Lücken der Nichtregelung ausweist, weil da keiner mehr richtig durch findet.

Im Umkehrschluss wäre die Sache klarer. Ich kann mich an einen Fall erinnern, bei dem ein Lehrer Jahrzehntelang nur die Beihilfe in Anspruch nahm, sich aber nie bei einer PKV versicherte um den Rest abzudecken, da er Geld genug hatte, das selbst zu zahlen. Als die Versicherungspflicht eingeführt wurde, musste er sich bei einer PKV versichern, um den Rest abzudecken. Er war schon ziemlich alt und gar nicht froh darüber...

Hier ist es genau umgekehrt. Er hat eine PKV, bekommt aber keine Beihilfe mehr. Ich behaupte, dass das bei einem Wechsel, kein Schw... bemerken würde.
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#9
Danke für die Antworten.

S hat von E bereits alle Informationen für den Abschluss einer anschliessenden studentischen PKV erhalten und wollte sich dort versichern. Das ist nun aber schon einige Zeit her und nix ist passiert.

Wird noch eine Weile dauern, bis der Beihilfeanspruch endet, aber ich wollte das vorher klären. Nun gut, hat bisher nicht geklappt. E wird die Zahlungen nach dem 25. LJ von S einstellen und PKV mitteilen, sich diese von S zahlen zu lassen. Ziel von E ist, mit S nichts mehr zu tun zu haben.
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#10
Abschliessendes update:
S hat sich nun selber versichert und PKV A wurde beendet.
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