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"Recht" auf Auskunft
(28-06-2017, 12:07)Simon ii schrieb:
(28-06-2017, 11:33)Trullo1 schrieb: Genau so ist es - der Titel beinhaltet den Passus "...bis zur Vollendung des 18. LJ"
Du mußt dann nur noch für den Monat zahlen, in dem er 18 wird und dann kannst Du die Zahlung einstellen!

Eigentlich in dem betreffenden Monat aber nur Anteilig bis einen Tag VOR dem Geburtstag, oder?
D.h. wenn er am 15. Geburtstag hat, dann rechne ich den Betrag (z.B. 400,-)  geteilt durch 30 (= 13,33 pro Tag) mal 14 = 186,62
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Ok. Dann kannst du das erstmal ignorieren, denn er wird kommen....
Bei mir ging es anfänglich auch darum zu wissen, wie es den Kindern geht. Danach habe ich mich nur noch ums Geld gekümmert. Persönliche Anmerkung von mir. Schreib zum Geburtstag oder so ne karte. Wenn was zurück kommt ok, wenn nicht, dann auch.
Wenn n Brief kommt wegen geld, dann kannst dich ja hier wieder melden
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Aber Ihr meint auch es lohnt sch nicht wegen der paar Monate nun einen riesen Aufwand zu betreiben?
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Wieso Riesenaufwand? Ein Brief an die Ex oder deren Anwalt mit der Aufforderung, Nachweise für den Fortgang der Ausbildung des Kindes vorzulegen. Du musst ja nicht gleich mit einem Verfahren zum OLG hoch rechnen. Probiers doch einfach mal, einen Brief zu schreiben ist einfach und wie weit du anschliessend gehst, bleibt dir überlassen.
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Den Brief habe ich ja schon geschrieben - siehe hier
Sie hat nicht reagiert, also wäre der nächste Schritt die Klage auf Auskunft (was hier als evtl. schwierig dargestellt wurde)
Ist das durch, habe ich vielleicht die Auskunft daß er im September eine Ausbildung beginnt.
Der nächste Schritt wäre dann die Klage auf Abändeung des Titels (dem die KM ja nicht freiwillig zustimmen würde)
Deshalb die Überlegung ob sich der Aufwand wegen ein paar Monaten weniger Unterhalt (wenn denn überhaupt alles durchgeht!) dann lohnt.
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Das ist ein Schritt. Auskunft und Titelherabsetzung geht in einer Klage. Ich würde keinen Cent mehr zahlen als unumgänglich ist. Die Unterhaltssätze sind sowieso irre hoch und mit der Unlust des Vaters, wenigstens die wenigen verbleibenden Rechtskrümel zu nutzen, rechnet doch das ganze Abkassierergesockse. Ich würde kühl, aber knallhart und äusserst konsequent ausreizen, was ich habe.

Umgekehrt gibts keinen Tag Gnade. Sofort verklagt, sofort verurteilt, rückwirkend zur Auskunftsanfrage, jeder Pflichtige kennt das.

Aber es ist deine Entscheidung.
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Wie gesagt. Du hast einen Titel bis 18 (also lt. Deiner Aussage ein paar Monate). Wenn Du nicht am Hungertuch nagst, dann zahl bis dahin und stell dann einfach ein. Punkt

Was bringt es Dir, wenn Du erfährst, dass er ne Ausbildung macht. Da der Titel ausläuft, wird er vermutlich eh Dich auffordern wieder Unterhalt zu zahlen. Und dann weist Du es ja auch.
Also, ich würde es in Deinem Fall lassen. Zahl bis er 18 ist und gut.
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(28-06-2017, 12:15)Trullo1 schrieb: Eigentlich in dem betreffenden Monat aber nur Anteilig bis einen Tag VOR dem Geburtstag, oder?D.h. wenn er am 15. Geburtstag hat, dann rechne ich den Betrag (z.B. 400,-)  geteilt durch 30 (= 13,33 pro Tag) mal 14 = 186,62

Nein, meines Wissens nach mußt Du komplett den ganzen Monat bezahlen.

Simon II

(28-06-2017, 14:06)fragender schrieb: Wie gesagt. Du hast einen Titel bis 18 (also lt. Deiner Aussage ein paar Monate). Wenn Du nicht am Hungertuch nagst, dann zahl bis dahin und stell dann einfach ein. Punkt

Was bringt es Dir, wenn Du erfährst, dass er ne Ausbildung macht. Da der Titel ausläuft, wird er vermutlich eh Dich auffordern wieder Unterhalt zu zahlen. Und dann weist Du es ja auch.
Also, ich würde es in Deinem Fall lassen. Zahl bis er 18 ist und gut.

Exakt so sehe ich es auch!

Der Aufwand für die paar Monate ist zu groß im Vergleich zum Ergebnis, denn Du wirst kein Ergebnis haben!

Die Gegenseite wird Zeit schinden (jeder gute Anwalt weiß, wie man das macht) und die ganze Zeit mußt Du sowieso nach dem aktuellen Titel zahlen. Und falls Du doch weniger zahlen müßtest von gerichtswegen (was unwahrscheinlich ist), so bekommst Du das zuviel gezahlte Geld nicht zurück, bleibst aber auf Deinen Anwaltskosten sitzen.

Vom persönlichen Streß für Dich ganz zu schweigen.

Mein Fazit: Laß es sein!

Simon II
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Hallo, ich persönlich finde Auskünfte immer wichtig, auch wenn es um eine korrekte Unterhaltszahlungen geht . Ich habe geklagt und einen Vergleich bei Gericht nicht zugestimmt , so das ich nicht nur Unterhalt zurückbehalten könnte bei einer Auskunftsweigerung , ich kann sogar der kindesmutter eine ordnungsstrafe auferlegen. Das geht bis 30000 Euro. Ich finde sowas lohnt sich immer. Mein Kind sehe ich trotzdem nicht , aber der kindesmutter mache ich es so schwer wie möglich.
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(10-07-2017, 13:44)Cappuccino schrieb: ...aber der kindesmutter mache ich es so schwer wie möglich.

Das z.B. ist mir total egal - bin froh wenn ich von der Alten nix höre und sehe
Es gibt Kreaturen die sind es einfach nicht wert und sie gehört eindeutig dazu Wink
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(11-07-2017, 11:26)Trullo1 schrieb: Das z.B. ist mir total egal - bin froh wenn ich von der Alten nix höre und sehe
Es gibt Kreaturen die sind es einfach nicht wert und sie gehört eindeutig dazu Wink

Volle Zustimmung!

Geht mir bei den KMs meiner beiden jüngeren Kinder ganz genauso!

Simon II
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So... habe den Volljährigen aufgefordert sein Zeugniss mir zukommen zulassen. Natürlich kam keine Reaktion. Daraufhin habe ich das Zeugniss bei Gericht eingefordert, jedoch kommen die mir dass der §1686 BGB nicht mehr greift, da Kind ja erwachsen ist. Weiter steht in der absage drin, ob ich nach §1605 BGB Ausküfte über die Einküfte will. (Was natürlich nur mit RA gehen würde).

Kann es sein, dass eine erwachsene Person Unterhalt erhält und keinerlei Nachweise in From eines Zeugnisses erbringen muss? Das kann doch absolut nicht sein, oder?
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Die Sachlage ist klar, du hast es nur falsch angefangen.

Verlangt ein Volljähriger Unterhalt, muss er Nachweise beibringen dass er eine Ausbildung macht und dass er sie zügig macht. Das sind eben auch Zeugnisse.

Nun hat das Polit- und Juristengesockse ja dafür gesorgt, dass Volljährige oft gar keinen Unterhalt verlangen müssen, sondern einfach bestehende Titel aus der Minderjährigenzeit grenzenlos weitergeführt werden. Es ist also in Wirklichkeit so, dass nicht Volljährige Unterhalt fordern müssen, sondern dass in einer grotesken Umkehr der Tatsachen die Verpflichteten fordern müssen, vom Unterhalt runterkommen.

Es obliegt also dir, Nachweise für den Ausbilungsfortschritt zu verlangen und Nachweise über eigenes Einkommen. Liefert er das nicht, folgt die Abänderungsklage auf Unterhalt Null.
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OK, vielleicht habe ich mich mal wie immer falsch Ausgerückt.
Kind wurde 2017 volljährig.
Aufgefordert, da alter Vergleich von KM bestand--> keine Reaktion
Bei Gericht Abänderung beantragt --> neuer Vergleich, da Kind weiter auf Schule geht --> Kosten für Anwalt und Gericht eingefangen
Nun ist Halbjahr rum und ich habe kein Zeugnis bekommen
habe Kind aufgefordert Zeugniss zu schicken --> Keine Reaktion --> Unterhalt eingefroren wie angedroht
Gericht angeschrieben --> Absage, da ich wohl kein Recht auf Zeugniss habe obwohl ich unbegrenzten Vergleich habe.

Nun meine Frage: Habe ich wirklich Kein Anrecht auf Nachweise, dass Kind noch auf Schule geht und wie desen Leistungen sind?

So kann ich ja nie wieesn ob es nicht Arbeitet oder falls es noch in der Schule ist, ob es sich anstrengt
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Du zahlst also gerade gar keinen Unterhalt?
Was steht in dem Vergleich, den du eingegangen bist? Sind da Bedingungen drin oder steht da, dass du bedingungslos unbegrenzt Unterhalt zahlen wirst?

Vor Gericht musst du Unterhalt Null beantragen und nur als Begründung die Nichtvorlage geforderterter Nachweise zum Ausbildungsfortgang nennen.
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Ich hatte mal wieder einen Anwalt, der sein Gewissen abgeschalten hatte, als er von der Richterin seinen Namen hörte, dass er mich vertritt. Somit war es für Ihn erledigt und er hat die gesamte Verhandlung geschwiegen. Aber das ist nun ( nicht ) mehr relevant; außer, dass ich nun einen Vergleich habe der erneut unbegrenzt gilt und ich keinerlei Nachweise erhalte.

Ja, in dem Vergleich steht nur drin, warum es eine Abänderung gab ( volljährigkeit ) und wieviel % ich zu bezahlen habe und zwar zum 01. jeden Monats.

Wegen dem "Unterhalt Null beantragen"--> und "Begründung" habe ich denn ein Recht zu erfahren, ob und wie der Ausbildungsfortgang heranschreitet? Auf welchen § bezieht sich das?
Und Somit wäre ja mal wieder ein Anwalt von nöten, den ich mir nicht leisten kann; aber zahlen muss.

... Ich merke, dass ich immer noch die gleichen Fehler mache: Ich sollte Unterhalt Gerichtlich auf Null bringen und habe Kind nur Aufgefordert mir die Zeugnisse Nachzusenden. Tief in mir will ich das Ding immer nooch unterstützen, obwohl es seit 2014 nicht mehr mein Kind ist...... Verdreht Welt
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Also nochmal: Man beantragt Unterhalt Null, weil keine Nachweise erbracht wurden. Man beantragt nicht, Nachweise zu liefern. Das macht man vor einem Verfahren.Wer keine Nachweise liefert, kriegt nichts. Nachdem die vorige Aufforderung nicht befolgt wurde, hat allein der Berechtigte Anlass zu einem Verfahren gegeben und ein guter Anwalt fordert dann den Richter auf, die Verfahrenskosten dem Berechtigten aufzuerlegen. Das ist richtig so, die Richter verdrängen das nur leider allzugern.
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Ok, soweit habe ich das glaub ich jetzt verstanden.
Eine weitere Frage hätte ich da jetzt doch noch, da ich glaube mit dem Gericht sortiert einen Fehler gemacht zu haben.
Ich lebe in einem anderen zuständigkeitsbezirk. Seit das Kind volljährig ist, gilt da nach wie vor der Gerichtstand des ehemaligen Kindes? Oder kann ich nun, da es nicht mehr um ein Kind geht in meinem Bezirk die Unterhaltszahlung auf NULL beantragen?
Die Frage stellt sich deshalb, da die Richterin in dem Bezirk des eheml. Kindes mich gefressen hat und ich dort nur gegen Mauern laufe
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Das ist gar nicht so einfach. Volljährige mit eigenem Hausstand: Gerichtsstand ist dort, wo der Verpflichtete wohnt. Privilegierte Volljährige: Wohnort Kind. Ansonsten gibt es noch mehr verschiedene Konfigurationen. Ich würde mir da aber keinen Stress machen. Einfach mal probieren, Antrag bei dienem Gericht einreichen, wenns nicht eindeutig ist.
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So, dass liebe Kind hat Anzeige erstattet. Ich Werd nicht antworten, in den Bau fahren und dann kann mich das pack im [Unterschreitung des Mindestniveaus] lecken
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(27-09-2018, 20:50)fragender schrieb: So, dass liebe Kind hat Anzeige erstattet.

Wegen was?
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Verletzung der Unterhaltspflicht.... lustig ist, anzeige bei dem Bullen erstellt, der meine ex über Jahre gefögelt hat

Ich kann einfach nicht mehr, Akku leer. Nach 4 Jahren ist der Ofen bei mir aus
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Wie üblich drehst du nun wieder mal durch, obwohl das ein Grund zu heller Freude ist. Denn:

1. Die Anzeige ist selbstverständlich völlig gegenstandslos.
2. Und weil sie das ist, hat das Bürschchen damit eine Steilvorlage geliefert, sich den eigenen Unterhalt zu verwirken. Volljährige können sich im Gegensatz zu Minderjährigen ihren Anspruch gem. §1611 Abs. 1 BGB wegen Unbilligkeit verwirken. Dafür reicht unter Umständen schon eine Beleidigung (z.B. Verwirkung wegen der Äusserung "Du beschissener Hurensohn").
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Ist doch ein klassisches Eigentor für das Früchtchen. Ich würde mich über so etwas freuen, wenn die Gegenseite diesen Fehler macht.
Mit der Strafanzeige ist das Verfahren jetzt bei der Polizei und nicht mehr in der Hand von dem Früchtchen. Die sollen jetzt erstmal liefern oder einstellen... :-)
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Erstmal ist es bei der Staatsanwaltschaft. Die werden es selbstverständlich einstellen. Und anschliessend ist diese Anzeige eine weitere Patrone zur Unterhaltsverwirkung. Frei Haus geliefert. Das Beste, was passieren konnte. Vielleicht kannst du das "Kind" noch zu einer Beleidigung verführen, doppelt genäht verwirkt sichs besser :-)
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