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OLG Dresden, 20 WF 0884/0, PKH Rückzahlung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
#1
Hier mal wieder was für die Aufstockerfraktion.

OLG Dresden/ 20.ZivS

Beschluss 20 WF 0884/07 v. 29.02.2008

Leitsatz

Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.


https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/...tml?id=736

In dem vorliegenden Fall hat sich der Kostenschuldner gegen die von dem Gericht festgesetzte Ratenhöhe zur PKH-Rückzahlung zur Wehr gesetzt.
Das Gericht war bei der Festsetzung der PKH-Rate von seinen Nettoeinkünften abzgl. der Freibeträge aus §115 ZPO ausgegangen.
Das OLG meinte, das ginge so nicht, weil der Kostenschuldner Unterhaltsleistungen an die anderen
Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nach den Kriterien des SGB II erbringt. Das Einkommen sei um diese Unterhaltsleistungen zu
bereinigen, allerdings könnte dann auch nur der "Kopfanteil" für die Wohnkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Ähnliche Entscheidung gab es auch in dem Zusammenhang von Pfändungen nach ZPO vom LG Essen in Az. 7 T 285/14 oder vom BGH in IX ZB 263/11 v. 25.10.2012 - http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8352.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
Das ist ja uralt und wegen einer neuerlich durchgeführten PKH Reform an sich wertlos. Das jedenfalls war mein erster Gedanke.Wink

Daher hier noch ein Urteil von nach der Reform:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...B3B8361E60}
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#3
Vielen Dank für den Hinweis. Allerdings findet meiner einer auf Anhieb besonders viel dazu seit der Reform zu 0/2014.

Der Link funzt leider nicht. Meintest du

http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz....utter.html

?

Ob die Mutter erwerbstätig ist und aufstocken muß, geht aus dem Beschluß nicht hervor. Ich denke eher, das war hier nicht der Fall.

Zitat:Es hat dabei als Einkommen der Beschwerdeführerin den gesamten Betrag angenommen, den diese vom Jobcenter C-Stadt für die Bedarfsgemeinschaft erhält, nämlich 1.522,33 €

Wenn ureigenstes Einkommen vorhanden ist, sieht die Verteilungsmasse ggf. anders aus.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#4
(06-02-2016, 22:04)Sixteen Tons schrieb: Ob die Mutter erwerbstätig ist und aufstocken muß

Doch, das geht aus den Zahlen hervor. Die Dame hat offensichtlich durch die Hartz-4 Ansprüche mehrerer Kinder Einkommen in Höhe von ca. 1 500 EUR.

Jedenfalls ist auch hier der Leitsatz dahin gehend, dass die sozialrechtlichen Verteilung der Leistungen zu Grunde zu legen sind und demnach nur das berücksichtigt werden kann, was der Klägerin sozialrechtlich für sich alleine zusteht und nicht die BG als Ganzes zu berücksichtigen ist.

Edit: Wenn du so viel aktuelle Rechtsprechung dazu findest, dann zitier sie doch auch und nicht neun Jahre alte Kamellen. Das gehört zu den Grundsätzen wissenschaftlicher Arbeit!Wink
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#5
Zitat:Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung einer Ratenzahlung nicht in Betracht.

So gesehen sollte das Ergebnis dann ja grundsätzlich für alle gelten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Mehr als die Differenz zum Existenzminimum bekommt niemand ausgezahlt. Mehrbedarfe werden ja über den
§21 SGB II aus §115 ZPO abgefrühstückt.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#6
Jein, den Beschlüssen zu Folge darf eben nur in die Berechnung einfließen, was den Antragstellern auch sozialrechtlich zuzuordnen ist.
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