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Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, KG Berlin, 07.03.17, Az. 13 WF 39/17
#3
(03-04-2018, 19:15)ThomasM schrieb: ... dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. ...

Wie ist das genau zu verstehen? Ich will jetzt nicht kleinlich sein, aber fällt darunter nicht auch die Nahrung im allgemeinen? Wie sieht es aus mit einem Kinderwagen, Babyschale, Reisebett etc. ?

Das ist wie immer eine Frage des Einzelfalls. Nahrung ist jedenfalls sicher nicht gemeint. Das sind Kosten, die der Umgangspflichtige selbst zu tragen hat. Genau so wie die Kosten für Heizung, Strom und Warmwasserverbrauch.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, - von Sixteen Tons - 04-05-2018, 09:52

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