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Einkommenangabe §1605 verweigern?? - Druckversion

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Einkommenangabe §1605 verweigern?? - Charlie - 20-06-2017

Hallo Zusammen, 

welche Kosten entstehen mir wenn ich die Einkommensangabe nach § 1605 BGB verweigere? Das Gericht dem JAmt recht gibt?

Hintergrund ist ein anderes laufendes Gerichtsverfahren (ich bin der Kläger bzw. Antragsteller)  zur Aufhebung der Vaterschaft. Dieses Verfahren würde ich gerne abwarten und mir die Arbeit der Auskunft meines Einkommens gegenüber dem JAmt ersparen. 

1. Welche Amts Gerichtskosten entstehen wenn das JAmt das Gericht dennoch beauftragt? 
2. Welche Anwaltskosten entstehen?
3. Herrscht Anwaltszwang auch bei gerichtlicher Feststellung der Einkommen? 
4. Hat jemand so ein Gerichtstitel? Was steht da normalerweise Drin?
5. Ist jemand von Euch diesen blöden Weg schon gegangen? 
6. Gegenüber dem Gericht habe ich den Antrag gemäß § 148 ZPO gestellt. Aussetzung bei Vorgreiflichkeit. 

Also mir gehts um die Gesamten Kosten der Verzögerung beim Weg über das Gericht wobei ich für alle Hinweise dankbar bin! Gerne auch Eure Empfehlungen! 

Euer 
Charlie dankt Euch vorab!


RE: Einkommenangabe §1605 verweigern?? - Nachtwanderer - 20-06-2017

(20-06-2017, 14:25)Charlie schrieb: Hintergrund ist ein anderes laufendes Gerichtsverfahren (ich bin der Kläger bzw. Antragsteller)  zur Aufhebung der Vaterschaft.

Aufhebung der Vaterschaft? Bist Du nicht der biologische Vater? Wenn nicht, kennst Du ihn? Das ersteinmal eingangs interessenshalber.


RE: Einkommenangabe §1605 verweigern?? - p__ - 20-06-2017

1. Das hängt allein vom Richter ab. Zunächst werden die den einfacheren Weg statt Zwangsgeld gehen, nämlich deine Einkommensverhältnisse ohne dich abgreifen. Dabei hilft ihnen z.B. die Rentenversicherung, die deine Versicherungszeiten samt Einkommen kennt, das Finanzamt, Verzeichnisse mit Immobilien...
2. Du zahlst alles, wenn du das Verfahren verlierst. Deinen Anwalt, den Anwalt der Gegenseite, die Gerichtskosten. Wie viel das ist, hängt vom Streitwert ab. Rechne mit 600-1500 EUR, um mal eine Zahl zu sagen.
3. Ja. Im ganzen Unterhaltsrecht.
4. Ein Titel zu was? Über Kindesunterhalt?
5. Weiss ich nicht.
6. Gut so. Hoffentlich folgt der Richter dem.

(20-06-2017, 14:25)Charlie schrieb: Aufhebung der Vaterschaft

Du meinst sicher Anfechtung der Vaterschaft. Du hast das aber doch schon vor über drei Monaten begonnen? Wieso läuft das immer noch? Kein Gerichtstermin?


RE: Einkommenangabe §1605 verweigern?? - Simon ii - 20-06-2017

Das Problem, das Du hast, Charlie, ist, daß Du in besonderem Maße zur Angabe Deines Einkommen verpflichtet bist.

Ich habe das gegenüber einem volljährigen Kind durch.

Einen solchen Prozeß wirst Du IMMER verlieren!

Aber man kann tricksen: Nur teilweise herausgeben und schauen, was sie noch wollen, dann wieder eine kleine Tranche usw.; Zeiten herausschinden (Mutter, Oma, Kind, selbst krank).

Bis zu einem gewissen Grad funktioniert das, weil die JA-Mitarbeiterinnen meist stinkfaul sind (hier ist das ausnahmsweise mal positiv) und ein Prozeß auch ihnen zusätzliche Arbeit macht.

Simon II


RE: Einkommenangabe §1605 verweigern?? - Charlie - 26-06-2017

Vielen Dank für Euer Feedback !!!