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  5jährige Tochter will nicht mit Vater verreisen
Geschrieben von: wackelpudding - 23-03-2012, 22:48 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (106)

Ich hatte gerade den Anruf eines Vaters, der 800 km angereist ist, um morgen früh seine Tochter für eine Woche zu sich mitzunehmen. Es wäre der erste Aufenthalt seiner Tochter bei ihm.

Im Hotelzimmer erfuhr er dann zunächst von der KM, dann aber auch von seiner Tochter per Telefon, dass letztere auf gar keinen Fall aus ihrem Heimatort weg möchte, weil dann ja ihre Mama nicht in der Nähe sei.

Wir haben jetzt besprochen, dass der Vater morgen mit seiner Tochter im Ort bleibt, wenn sie sich nicht umstimmen läßt, ggf. auch übermorgen.

Evtl. kann er Aufgaben (er hatte es so geplant, diese von zuhause zu erledigen) so verschieben, dass sich diese Zeit in die nächste Woche hinein verlängern läßt.

Wie beurteilt ihr das und wie soll der Vater sich verhalten?

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  Unterhalt - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen ?
Geschrieben von: ArJa - 23-03-2012, 12:52 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (10)

Hallo -
und noch eine - wie ich glaube - allerdings sehr spezielle Frage.

Neben meinem Vollzeitjob erhalte ich aufgrund eines politischen Mandats in einem Kommunalparlament eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die steht mit allerdings nicht in vollem Umfang zu , sondern es sind auch Mandatsträgerabgaben zu leisten und das Ganze ist auch noch voll zu versteuern, so dass am Monatsende ca 300 € davon übrig bleiben.

Diese 300 € sind voll in die Unterhaltsberechnung als Einkommen einberechnet worden. Meine Fledermaus meinte, ich hätte keine Chance, dieser Einberechnung zu entgehen - es sei denn, ich könnte höheren Aufwand nachweisen, was ich aber nicht kann .

Nu hat mich die Exe u.a. auf höheren Unterhalt und alles Mögliche verklagt.

Sollte ich im Unterhaltsprozeß zu höheren Unterhaltsleistungen verdonnert werden, beabsichtige ich im Gegenzug mein politisches Mandat niederzulegen, um somit mein Monatseinkommen zu reduzieren.

Ich käme dadurch eine Stufe tiefer in der DDT ... auch wenn es für mich vordergründig zunächst ein schlechtes Geschäft wäre ....

Ich meine, es ist ist keine formelle Nebenbeschäftigung, sondern ein Ehrenamt ( das nur nebenbei mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung vergütet wird ) und ich denke, dass mich niemand zwingen kann, ein Ehrenamt weiter aufrechtzuerhalten....

Kann der Richter verlangen, diese de facto Nebenbeschäftigung aufrecht zuerhalten ? Ich zahle jetzt TU und KU nach Stufe 4 DDT ...

Viele Grüße
ArJa

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  Ausgeladen vom Kindergeburtstag...
Geschrieben von: JahJahChildren - 23-03-2012, 11:11 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (24)

Einen wunderschönen guten Morgen,

brauche mal dringend euren Rat. Ganz kurz zum Hintergrund:

Tochter, gerade 8 Jahre alt geworden, lebt bei KM. Umgang wie er sein sollte (täglich).

Morgen feiert sie ihren Kindergeburtstag nach. Es kommen Mitschülerinnen und ihre zwei Freundinnen aus meiner direkten Nachbarschaft.

Die letzen Jahre hat sie immer daheim gefeiert, und auch ich war dabei (bei KM daheim). Gleiches gilt für Weihnachten (auch hier gings die letzten 3 Jahre so).

Dieses Jahr soll außerhalb gefeiert werden - in einem Kinderspielparadies. Sie freut sich auch schon riesig und sie (Tochter) will, dass ich dabei bin. Würde ich auch gerne.

Vor ca. einer Woche hat mir KM von ihrer Idee berichtet und sie bat mich, doch mal zu schauen, welche Pakete (Eintritt+Essen) am sinnvollsten zu buchen wären.
Hab ich dann auch gemacht und sie am nächsten Morgen informiert (Chat). Also was es kostet und dass wir (ich und KM) und das Geburtstag Kind ab soundsoviel Personen freien Eintritt haben. Außerdem, dass ich mich gerne mit der Hälfte der Kosten beteilige (zusätzlich zum KU und den täglichen Umgangskosten).

Zurück kam sinngemäß: Danke fürs schlau machen. WIR (sie und der aktuelle) haben auch nochmal geschaut und wissen schon was WIR buchen werden.

BOOM: war das schon die Ausladung zur Geburtstagsfeier unserer Tochter?! Werde ich mitkommen dürfen? Nehmen die mich mit (hab kein Auto und Veranstaltungsort ist weiter weg).
Habe erstmal gar nicht drauf reagiert und mir Plan B zurecht gelegt. Habe ein Auto auf Abruf und hatte geplant, so oder so separat zu fahren. Wollte mir die Option offen lassen, mich nach ner Weile verdrücken zu können, wenn ich mich zu sehr als 5tes Rad fühle.

Gestern Abend dann per SMS: (Habe unsere Tochter immer Freitags auf Samstags): Wollte dich fragen, ob du TOCHTER lieber Samstag auf Sonntag nehmen möchtest, wir würden sie dann nach der feier vorbei bringen. Ist vielleicht sinnvoller, dann müsst ihr Samstag net so früh aufstehen.

BOOM: Spätestens jetzt war das offiziell eine Ausladung. Habe zurückgeschrieben, dass das kein Problem ist, wir eh früh wach sind und wann ich sie denn vorbei bringen soll, damit SIE pünklich sind. (geht um 1100h los Fahrzeit ist ca 15 Minuten).

Antwort: Um 8, sie hätten vorher noch einiges zu tun.

So... jetzt hocke ich hier, bin ausgeladen und unerwünscht aus Sicht der KM. Tochter wird sehr traurig sein, wenn ich nicht komme, hoffe, sie weint nicht und findet schnell Ablenkung.

Was sage ich Tochter heute, wenn ich sie hole, warum ich nicht kommen werde? Kann ja schlecht sagen, dass Mami mich ausgeladen hat. KM steht bei Tochter eh schon in einem schlechten Licht. Will aber auch nicht mit faulen Ausreden kommen wie Papa muss arbeiten.


Ich bin wütend, traurig, enttäuscht und ratlos ...
JJC

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  Umgangs und Sorgerecht für Papa
Geschrieben von: Heinz Hövelmann - 21-03-2012, 15:49 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Seit zwölf Jahren dauert der Streit nun an. Fünf Jahre ohne Umgang zu meinem Sohn Philipp ( 12 Jahre alt ) weil die Mutter immer wieder Beschlüsse der Gerichte unterläuft. Sie hat die schwerste Form von PAS bei ihm ausgelöst. Um im guten Licht bei der Mutter zu stehen, hat er in seiner letzten Anhörung am 21.12.2010 der Richterin gerklärt, dass er den Papa selber töten wolle, wenn dieser nicht mit dem Klagen auf Umgang aufhören werde. Die Richterin sagte mir damals, dass sie kein Kind, welches den Papa töten wolle, zum Vater geben kann. Philipp musste in ambulante Therapie, ebenso die Mutter. Jetzt steht wieder ein Gerichtstermin ins Haus, um das SR. Da meldet sich auch wieder die Verfahrenpflegerin von Philipp zu Wort. Alles wieder Lügen.

Alle sollten sich mit ihrem Namen einschreiben!! Wir sind keine Verbrecher und können Stolz darauf sein, dass wir für die Rechte der Kinder und auch unserer Rechte eintreten.

Heinz Hövelmann aus Recklinghausen Skype Philipp2000,96



Angehängte Dateien
.pdf   Verfahrenspflegerin an das AG Recklinghausen 2012.pdf (Größe: 232,56 KB / Downloads: 32)
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  Rechnung von Staatsanwaltschaft nach Revisionsverwerfung Unterhaltspflichtverletzung
Geschrieben von: holterdipolter - 20-03-2012, 14:18 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

Nachdem letztes Monat meine Revision wegen Unterhaltspflichtverletzung verworfen wurde, wartete ich auf die Post vom Gericht bzw. Staatsanwaltschaft. Die ausgesprochenen Geldstrafe war bei ca. 60 Tagessätzen, insgesamt 1500 Euro.

Die Rechnung lag jetzt im Briefkasten.

Es wird ein kompletter Betrag gefordert, der keinerlei Kostenaufstellung
beinhaltet (Gerichtskosten, Anteil Geldstrafe).

Die Rechnung wird auch gleich als Mahnung bezeichnet. Dabei ist keine Frist gesetzt, obwohl von fristgerechter Zahlung die Rede ist.

Es wird auch gleich mit der Ersatzfreiheitsstrafe gedroht, anscheinend auf den Gesamtbetrag, obwohl das ja meinen Verständnis nach wohl nur auf den Anteil der Geldstrafe(ca. 1500 Euro) gelten sollte und nicht für den Anteil der Gerichtskosten.

Muss mir jetzt überlegen, wie ich darauf reagiere.


So sieht die Rechnung aus:


Seite 1

Absender Staatsanwaltschaft

Herr
Holterdipolter
Straße

Datum Sachbearbeiter-Nr.:-----
Zimmer-Nr.:----
Telefon-Durchwahl:------------
Geschäftszeiten:
Montag-Freitag: 07.30-12.00 Uhr

* R E C H N U N G S N U M M E R *
123456789

Bei Zahlungen oder Zuschriften an die
Landesjustizkasse Bamberg bitte dieses
Kassenzeichen unbedingt angeben!

MAHNUNG in der Strafsache gegen sie

Sehr geehrter Herr Holterdipolter,

Sie schulden aus dem obengenannten Verfahren noch einen Betrag von insgesamt 2500 EUR.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag nunmehr umgehend auf das unten genannte Konto der Landesjustizkasse
Bamberg.

Bitte verwenden Sie den beigefügten Überweisungsträger und beachten Sie die Hinweise auf der
nächsten Seite.

Unterbleibt die Zahlung, so muss die Forderung zwangsweise beigetrieben werden.
Ist eine Geldstrafe verhängt, so müssen Sie, wenn Sie nicht zahlen mit der Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe rechnen.

Soweit eine Geldbuße vorliegt, kann Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn Sie nicht rechtzeitig
zahlen oder - falls Sie nicht rechtzeitig zahlen können - nicht sofort der Staatsanwaltschaft schriftlich
oder zur Niederschrift dargelegt haben, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Soweit ein Ordnungsgeld verhängt wurde, kann gegen Sie Ordnungshaft beantragt werden bzw. die
bereits angeordnete Haft vollstreckt werden, wenn Sie Ihrer Pflicht rechtzeitig zu zahlen oder Ihre
Zahlungsunfähigkeit darzulegen, nicht nachkommen.
Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen bis zu 8 Arbeitstage dauern kann, bis Ihre Zahlung, vom Tag
der Überweisung an gerechnet, unserem Konto gutgeschrieben wird.
Sollten Sie daher den angemahnten Betrag bereits bezahlt haben, so betrachten Sie diese Mahnung
bitte als gegenstandslos.

Falls Sie den Betrag nicht auf einmal bezahlen können, so können Sie einen Ratenantrag stellen. Bitte
geben Sie dabei Ihre regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben an und weisen Sie diese durch
entsprechende Belege nach.

Mit freundlichen Grüßen
Staatsanwaltschaft Landshut

Dieses Schreiben wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und ist daher nicht unterzeichnet.
Landesjustizkasse Bamberg
Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Konto der Landesjustizkasse Bamberg:
BayemLB (BLZ 700 500 00) Kto.-Nr. 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
BIG: BYLADEMM



Seite 2

WICHTIGE HINWEISE
Anfragen wegen der Berechnung der Kosten
richten Sie bitte ausschließlich an die auf der ersten Seite genannte Staatsanwaltschaft.
Bitte beachten Sie auch die Anlage "Wichtige Hinweise".


Hier folgt ein Überweisungsvordruck und

Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren




Berechnung der Beträge


a) Anfragen wegen der Berechnung der Kosten richten Sie bitte ausschließlich an die auf der ersten Seite
genannte Staatsanwaltschaft.
Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen geben Sie bitte unbedingt die Geschäftnummer der Staatsanwaltschaft an.
Das zuständige Staatsanwaltschaft, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die Geschäftsnummer ersehen Sie auf der
ersten Seite.


b) Gerichtliche Überprüfung der Gerichtskosten:
Gegen die Berechnung der Gerichtskosten können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Einlegung des Rechtsbehelfs entbindet Sie jedoch
nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge; andererseits wird durch Ihre
Zahlung die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein etwa überzahlter
Betrag unaufgefordert zurückerstattet.

Die Erinnerung
ist an keine Frist gebunden

kann ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
entweder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden,
ist an die Staatsanwaltschaft (nicht an die Landesjustizkasse Bamberg!) unter Angabe der Geschäftsnummer zu richten.

Die nötigen Angaben ersehen Sie auf der ersten Seite oben.
Landesjustizkasse Bamberg

Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Konto der Landesjustizkasse Bamberg:
BayemLB (BLZ 700 500 00) Kto.-Nr. 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
BIC: BYLADEMM

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  Keine Reaktion vom JA wegen Unterhaltsvorschuss
Geschrieben von: IPAD3000 - 20-03-2012, 13:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo!

Im Dez 2011 habe ich dem Jugendamt meine Einkommenssituation dargestellt, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass ab Nov 2011 Unterhaltsvorschuss von der Mutti beantragt wurde.

Mutti ist im Jan in ein anderes Bundesland umgezogen, hat gleichfalls ihren Job geschmissen und bezieht lt. ihrer Aussage nun Leistungen vom Amt.

Vom JA habe ich seither NICHTS mehr gehört. Vom Arbeits- oder Jugendamt des neuen Wohnortes auch nicht. Totenstille.

Kann es sein, dass das JA am alten Wohnort sich den Aufwand erspart, meine Leistungsfähigkeit wg. zwei Monate Unterhaltsvorschuss (133 Euro/Monat) zu prüfen. Ich bin selbständig, die haben rund 500 Seiten Papier auf den Tisch bekommenBig Grin

Und warum bekomme ich nichts vom jetzt zuständigen Amt am neuen Wohnort ? Ab wann verjähren da etwaige Rückforderungsansprüche ? Schließlich müsste Mutti seit nunmehr 3 Monaten Leistungen beziehen, und ich weiss von nichts.

Wie reagiere ich, sofern der Anspruch auf das Arbeitsamt übergeht ? Die Mutti hat sich kündigen lassen, um nicht eine Leistungssperre aufgedrückt zu bekommen. Einspruch erheben, wegen Leistungsmissbrauch ? Oder anzeigen ?

Gruss
IPAD

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  Auslandsjahr und Unterhalt
Geschrieben von: Weia - 17-03-2012, 14:49 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (18)

Hallo Ihr Lieben,

Gestern Abend war mein ältester Freund hier und erzählte mir, dass sein Sohn (16) das nächste Schuljahr in Neuseeland machen wird, weil die Schule halt eine Partnerschule in Neuseeland hat und Junior das ganz klasse findet. Papa soweit auch, alles klar Jung, mach dat mal.

Wie Ihr der Headline entnehmen könnt, mein Freund ist geschieden und unterhaltspflichtig, zahlt auch reichlich, weil er gut verdient. Nun freut er sich, dass er dann für das eine Jahr keinen Unterhalt zahlen muss. Er ist felsenfest davon überzeugt, hat aber keine Ahnung warum. Ich kann das aber irgendwie nicht so recht glauben, dass man dann während dieses einen Jahres keinen Unterhalt zahlen muss. Nur wenn an wen? Bei der Mutter ist der Knabe ja nun mal auch nicht.

Weiß jemand, wie das in solchen Fällen läuft? Dann würde ich das Thema nochmal aufgreifen.

LG Freaky

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  weiterer Unrechtsbeschluss in Unterhaltssachen
Geschrieben von: Ibykus - 16-03-2012, 20:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Der Vater (verheiratet) war in der Vergangenheit nicht leistungsfähig.
Das JA hatte seine Anstrengungen, ihn zur Zahlung zu überreden eingestellt und wurde erst wieder aktiv, als eine gemeinsame (Eltern) Steuererstattung für die Vergangenheit anstand.
Der für den Vater auszukehrende Betrag wurde kaltschnäuzig kassiert.
Nun musste das JA natürlich die Leistungsfähigkeit für die Unterhaltspflicht nachweisen. Es kam zur Unterhaltsklage:

Familiengericht schrieb:Der Antraggegner hat seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Was den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2011 angelangt, so will der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 985,00€ verfügt haben. Hiervon sind nach den Berechnungen des Antragsgegners allerdings noch etwa 400,00€ im Hinblick auf Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
abzuziehen.
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind insgesamt nicht plausibel. Es erscheint ausgeschlossen, dass er mit dem verbleibenden Resteinkommen seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Von daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner tatsächlich über weitere Einkommen verfügt hat. Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.....

Was seine Arbeitslosigkeit an November 2011 anbelangt, so hat der Antragsgegner nicht in substantiierter Form dargelegt, dass er sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ersetzt nicht den konkreten Sachvortrag.

Soweit der Antragsgegner auf die Kindesmutter als evtl. gem. § 1603 II 3 BGB haftende Person hinweist, ist sein Vorbringen nicht konkret. Im Hinblick auf eine etwaige Berufstätigkeit der Kindesmutter trägt er nur eine Vermutung vor, was nicht ausreichend ist.
Verwirkung ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat das Verfahren zwar sechs Monate lang nicht betrieben. Hieraus konnter der Antragsgegner jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Rechtsverfolgung seiner Unterhaltsansprüche aufgegeben hätte.

Anm.
Es wurden im Hinblick auf Anforderungen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Bewerbungsunterlagen nachgewiesen.

Dieser Richter wollte offensichtlich die Akte nur erst einmal vom Tisch haben. Dass sie vom OLG zurückkommen wird, scheint ihn zunächst nicht zu interessieren.

Klar! Ein Vater unter vielen anderen.
Wir müssen das leider so hinnehmen, weil wir dem ziemlich machtlos gegenüber stehen.

Ein weiterer Fall, der zeigt, wie ohnmächtig wir Väter dem Unrecht ausgeliefert sind.







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  Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen
Geschrieben von: mischka - 16-03-2012, 12:14 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (39)

Liebe Leidensgenossen,

da meine Ex HartzIV bekommt sind die Unterhaltsforderungen gegen mit auf das Jobcenter übergegangen. Folgendes Schreiben (inklusive eines vierseitigen Fragebogens) hab ich erhalten:

Zitat:Mitteilung zum Forderungsübergang gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches(SGB) II.Buch wegen
Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende


Unterhaltsanspruch: Betreuungsunterhalt - § 1615 L BGB - plus Kindesunterhalt

Unterhaltsberechtigt ist
Name und Geburtstag der KM
Name und Geburtstag meines Sohnes


Sehr geehrter mischka,
Für o.G. ist weiterhin die Wiederherstellung des Nachranges durch Realisieren von Unterhaltsansprüchen zu
prüfen . Vom Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Leistungsträger wurden Sie bereits informiert.
Durch den Gläubigerwechsel können Zahlungen zur Erfüllung des übergegangenen Anspruches rechtswirksam
nur noch an d. Jobcenter Ort des Jobcenters geleistet werden. Die Höhe einer eventuellen Unterhaltszahlung hängt jedoch
von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab, die nach zivilrechtlichen Vorgaben zu berechnen ist.
Ich mache daher erneut vom öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch Gebrauch und fordere Sie auf, mir Ihre
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen.
Zur vereinfachten Darlegung habe ich diesem Schreiben eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung senden Sie
mir bitte bis in drei Wochen zurück. Nachweise zu Ihren Angaben sind in jedem Fall beizufügen. Falls Sie
verheiratet sind, umfasst Ihre Auskunftspflicht auch erforderliche Angaben zu dem von Ihnen nicht
getrenntlebenden Ehegatten. Bei einem Zusammenleben mit einem Partner sind ebenfalls Angaben zur
ungefähren Höhe des jeweiligen Einkommens erforderlich, um die Anpassung des Selbstbehaltes abzuklären
(Urteil BGH vom 9.1.2008 XII ZR 170/05). Die Erklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Sofern Sie den Übergang der Unterhaltsansprüche für grob unbillig erachten, trifft Sie leider die Beweislast. In
diesem Fall benötige ich eindeutige Nachweise, die Ihr Begehren und damit ein Absehen von einer
Inanspruchnahme rechtfertigen. Sofern Sie lediglich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II
erhalten, reicht eine Kopie der aktuellen Berechnung Ihrer Leistungsstelle.

Nach Eingang der vollständigen Erklärung über Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse werde ich mich
bemühen, Ihre eventuelle Leistungsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu berechnen und Ihnen das
Ergebnis mitzuteilen. Falls sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag errechnet, bin ich berechtigt vom 1.des Monats,
indem Sie von der Leistungsgewährung informiert wurden, Unterhalt zu fordern ( § 33 Abs. 3 SGB II in
Verbindung mit § 1613 BGB).
Sofern ich ferner aus rechtlichen Gründen, oder aus tatsächlichen Gründen, die in Ihrem Einflussbereich liegen,
daran gehindert war, Sie über die Aufnahme der Leistungen zu informieren, wirkt die rückwirkende Möglichkeit der
Inanspruchnahme zu dem zugrunde liegenden Ereignis zurück (§ 1613 Abs 2 BGB).
Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass eine Nichtauskunftt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ebenfalls
bin ich berechtigt, im Falle einer Auskunftsverweigerung mein Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld
durchzusetzen.
Ich hoffe jedoch, dass Sie an der Ermittlung Ihrer etwaigen Inanspruchnahme aktiv mitwirken. Sofern keine
Einigung über die Inanspruchnahme erfolgt, wird jedoch letztlich das Familiengericht zur Entscheidung
einzubinden sein.
Da der Übergang des Unterhaltsanspruches kraft Gesetzes erfolgt ist und über Art und Umfang des Anspruches
die Zivilgerichte entscheiden, können Sie nur gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen Widerspruch
einlegen.
Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Auskunftsersuchens schriftlich oder zur
Niederschrift bei der oben bezeichneten Dienststelle zu erheben. Ich weise darauf hin, dass bei schriftlicher
Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser
Frist eingegangen ist.
Ich bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder, verdiene aber (trotz Vollzeitstelle) nur reichlich 900€ netto.

Nun hab ich aber keine Lust diesen Fragebogen auszufüllen.

Erste Frage: mein Sohn ist vor kurzem 3 geworden, daher müsste doch die KM nachweisen, dass sie noch immer Betreuungsunterhalt bräuchte. Da mein Sohn aber seit bereits einem Jahr zur Tagesmutter geht, wird das schwer für sie zu begründen sein. Dass sie sich gleich wieder einen Braten in die Röhre schieben lassen hat ist ja nicht mein Problem, für eventuellen BU wäre doch dann jetzt der Vater des neuen Babys zuständig, oder? Kann ich jetzt einfach das ganze Schreiben ablehnen, mir der Begründung, dass die KM keinen Anspruch mehr auf BU hat?

Zweite Frage: Für den Kurzen bin ich ja trotzdem unterhaltspflichtig (wenn auch nicht leistungsfähig). Zumindest in der Zeit, in der ich mit der KM noch zusammen war (und noch kein neues Baby unterwegs war), hat die KM schwarz gearbeitet (ich weiß auch wo). Ich habe große Lust dem Jobcenter davon zu berichten, so nach dem Motto "nach meinem Kenntnisstand arbeitet Frau ... nebenberuflich im .... Daher kann ich die Forderung gegenüber dem Jobcenter nicht nachvollziehen und erwarte, dass mir zunächst der Anspruch der KM nachgewiesen wird."

Diese beiden Schreiben würde ich nacheinander jeweils am letzten Tag der Frist abschicken wollen. Also erstmal das ganze abstreiten, weil kein Anspruch mehr auf BU besteht. Dann abwarten, was die Tante antwortet. Dann schreiben, dass ich nicht glaube, dass sie überhaupt Leistungen vom Jobcenter braucht, da sie (schwarz) arbeiten geht und ich erstmal ihre Einkünfte sehen will. Und sollte dann nochmal was kommen schick ich ihr meinen Lohnzettel mit meinem Einkommen unter dem SB und schreibe, dass bei mir eh nichts zu holen ist.

Ok so? Oder gibts noch andere Vorschläge?

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  Sorgerechtsentzug der KM - was kann ich tun?
Geschrieben von: mischka - 16-03-2012, 11:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Hallo zusammen,

ich hatte in dieser Woche nun doch endlich meine Hauptverhandlung zum Thema Umgangsrecht, auch wenn die KM mal wieder plötzlich erkrankt war. Rolleyes

Um es kurz zu machen: Ich habe ein weiteres Vergleichsangebot der Gegenseite abgelehnt und der Richter wird in den nächsten Wochen auf dem Bürowege einen Beschluss fassen.

Der Richter war auf Grund der anhaltenden kompletten Umgangsverweigerung der KM und dem erneuten Scheitern eines Vergleiches nicht erfreut und hat das ganz klar geäußert. Die Verfahrenspflegerin hat vorgeschlagen, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der KM einzuholen, was der Richter aber mit den Worten: "Ein Gutachten? Wozu das denn? Für mich ist der Fall klar, an wem hier die Umgänge scheitern, dafür brauch ich kein Gutachten" Wink abgebügelt hat.

Er sagte, dass es für ihn nur noch zwei Möglichkeiten gibt: 1. Umgangspfleger und 2. Sorgerechtsentzug, da Ordnungsgeld/-haft bei eine HartzIV-Muddi mit 4 Vorschulkindern nichts bringt.

Soweit, so schlecht. Denn als meine RAin dann als Ergänzung zu unserem Umgangsantrag beantragte, das alleinige Sorgerecht auf mich zu übertragen, sagte der Richetr, dass das schonmal deshalb nicht geht, weil wir hier im Umgangsverfahren sind und das Sorgerecht ein neues Verfahren wäre und außerdem er keinen Grund sieht, warum er mir das Sorgerecht geben sollte (KM hat noch das aSR).

Ich habe nun die Befürchtung, dass der Richter der KM das Sorgerecht tatsächlich entzieht und dass mein Sohn (3 Jahre alt) in eine Pflegefamilie kommt.

Was kann ich tun, damit in dem Fall das Sorgerecht mir zugesprochen wird? Soll ich jetzt schon Antrag auf gSR mit ABR bei mir stellen? Oder direkt den Antrag bei Gericht auf Übertragung des aSR? Oder zum Jugendamt gehen und einseitig die gemeinsame Sorge erklären, bringt das was? Soll ich erstmal abwarten, wie der Richter entscheidet? Oder gibts noch andere Möglichkeiten, die ich grad nicht überblicke? Ich will halt nicht, dass mein Sohn (unnötig lange) in eine Pflegefamilie kommt.

Bin grad völlig überfordert Sad

Danke für Eure Hilfe.

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