Hallo, Gast
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.626
» Neuestes Mitglied: Jan12345
» Foren-Themen: 7.897
» Foren-Beiträge: 146.904

Komplettstatistiken

Aktive Themen
Ehe / Einstweilige Verfüg...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: Nappo
Vor 1 Stunde
» Antworten: 15
» Ansichten: 307
Trainingsvideo für "Mutte...
Forum: Medien, Veranstaltungen
Letzter Beitrag: Nappo
Vor 1 Stunde
» Antworten: 1
» Ansichten: 47
Einkommensauskunft wegen ...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: i-wahn
Vor 3 Stunden
» Antworten: 56
» Ansichten: 3.611
Abtretungsvertrag, Beschw...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: p__
Gestern, 22:16
» Antworten: 5
» Ansichten: 222
Verfahrenskostenhilfe fra...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: Ruffys
18-04-2024, 21:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 84
Einschulung | Kein Sorger...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: p__
18-04-2024, 09:24
» Antworten: 9
» Ansichten: 485
Immer mehr Kinderlose
Forum: Medien, Veranstaltungen
Letzter Beitrag: p__
16-04-2024, 17:23
» Antworten: 74
» Ansichten: 56.227
Rumänien i.S. Eltern-Kind...
Forum: Familienrecht, Gesellschaft, Kinder Männer Frauen
Letzter Beitrag: Nappo
16-04-2024, 09:30
» Antworten: 0
» Ansichten: 142
Verantwortungsgemeinschaf...
Forum: Medien, Veranstaltungen
Letzter Beitrag: p__
13-04-2024, 14:41
» Antworten: 12
» Ansichten: 946
Mitteilung über den Eintr...
Forum: Konkrete Fälle
Letzter Beitrag: Leutnant Dino
12-04-2024, 08:35
» Antworten: 16
» Ansichten: 823

 
  Gewichtung Jugendamtsbericht
Geschrieben von: tumi - 14-06-2012, 09:57 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo an alle,
meine Situation im Moment:
Termin zum Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist ende Juli.
Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, zahle in monatlichen Raten.
Beim Jugendamt haben beide Kinder gesagt dass sie beim mir (Vater) bleiben wollen.

Habe ich bis hierher alles richtig gemacht?

KM hat gegenantrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt.
Sie geht auf keinen Fall aus der Wohnung, sagt sie.

Die KM hat nun gesagt dass Sie mit mir eine Einigung treffen will, um dem Gerichtstermin ende Juli nicht wahrnehmen zu müssen.
Bin mal gespannt, was Sie mir anbietet.

Das einzige was ich will, ist dass Sie die Wohnung verlässt. Sie darf die Kinder auch täglich sehen wenn Sie will.

Welche Gewichtung hat ein JA Bericht vor Gericht? In wie weit hat es einfluß auf die Entscheidung des Richters?

Drucke diesen Beitrag

  Unterhaltsberechnung
Geschrieben von: IPAD3000 - 09-06-2012, 00:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo,

Angenommen ein Selbständiger bezieht GmbH-Gehälter von sagen wir mal beispielhaft 50.000 Euro im Jahr. Er zahlt sich mehr als die Firma verkraften kann, da er privat seinen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Dadurch gehen die Bilanzen in den Keller. Nach drei Jahren stellt er Abänderungsantrag zum KU, weil er zum Schutz vor Insolvenz nach GmbH-Recht seine GF-Bezüge reduzieren muss.

Nun stellt die Gegenseite die Rechnung auf, das bei den hohen Gehältern der letzten drei Jahre ein Betrag x zukünftig zu zahlen wäre, was auch dem entspricht was er immer zahlte. Die zukünftige geminderte Gehaltssituation wird verleugnet. Wen wunderts ?

Nun lies der Unterhaltspflichtige die Firma bewerten. 2008 war diese noch über 90.000 Euro wert. 2011 nur noch ein paar hundert Euro, da völlig überschuldet.

Kann oder muss man dann nicht die Rechnung wie folgt aufstellen?

Gehalt 50.000 x 3 Jahre = 150.000
Wertverlust GmbH - 90.000 Euro
Summe Einkünfte: 60.000 Euro
./. 36 Monate = 1.666 Euro (Brutto versteht sich)

Nach Abzug der üblichen Belastungen kommt er unter seinen Selbstbehalt, also leistungsunfähigkeit. Auch zukünftig will er sich nur ein Gehalt in dieser Höhe zahlen, eben weil die Firma sonst nicht überlebensfähig wäre.

Schließlich wäre im umgekehrte Fall, die Firma (GmbH) hätte ausschüttbare Gewinne erzielt, dies dem Einkommen hinzuzurechnen gewesen. Daher muss dieser Wertverlust doch eigentlich auch negativ absetzbar sein.

Nach dem Gesetz ist ein Unterhaltspflichtiger dazu angehalten, alles mögliche dafür zu tun, den KU zu sichern. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen, indem er der GmbH entsprechende Liquidität entzog. Nur, wenn alle, dann alle. Jetzt greift seine gesetzliche Verpflichtung die Gehälter zu reduzieren, um die GmbH vor der Insolvenz zu retten.

Das lustige: Reduziert er sein Gehalt nicht, macht er sich strafbar !
Reduziert er den KU macht er sich ebenfalls strafbar, zumindestens solang das Gericht braucht bis das durch verhandelt ist, also > 1 Jahr ca.

Toll, oder ?

Und nochmal: Diese Zahlen sind rein erfunden, die grundproblematik besteht jedoch so ähnlich.

Drucke diesen Beitrag

  Anforderung Kontoauszuege durch das Jugendamt
Geschrieben von: Globalisierte - 08-06-2012, 10:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe dann doch mal eine "Anfaengerinnenfrage".

Viel gelesen haben wir bei Euch schon und im Auswanderungsrat-geber, ein Glueck, sonst waeren wir vielleicht in die ein oder andere daehmliche Falle getappt.

Nun habe ich auf alten Kontoauszuegen meines Darlings eine alte Ueberweisung ins Zielland entdeckt. Saubloed, ich weiss, aber damals kannten wir diese Website noch nicht.

Das deutsche Konto von Sweatheart ist kurz vor unserer Auswanderung auf Antrag geschlossen worden, "geloescht". Mir ist klar, dass Kontoauszuege ob Konto geschlossen wird oder nicht 10 Jahre bei den Banken aufgewahrt werden.
Ein Strafverfahren scheint noch nicht beantragt. Kann das Jugendamt trotzdem die Kontoauszuege anfordern? Nach dem Motto "Vielleicht finden wir ja Spuren ueber den Verbleib des Deliquenten?".

Datenschutz geniessen Unterhaltsschuldner nicht, da waere es wohl ziemlich wahrscheinlich, dass die die Kontoauszuege schon vorliegen haben? Und wenn ja, von wievielen Jahren?

Gruesse von Globalisierte

Drucke diesen Beitrag

  Antrag beim FamGericht - Anregungen ?
Geschrieben von: IPAD3000 - 07-06-2012, 17:12 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (38)

Hallo,

folgenden Antrag möchte ich einreichen, ohne geldschluckenden Anwalt natürlich:

Zitat:Antrag

des XXX
vertreten durch
- selbst -
- Antragsteller -

gegen

XXX
vertreten durch
- Rechtsanwältin XYZ -

- Antragsgegnerin -

Wegen Regelung des Umgangs.

Ich beantrage,

a) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, A , mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, an jedem dritten Montag nach Schulschluss von der Schule abzuholen und ihn am darauf folgenden Tag morgens pünktlich zum Schulbeginn wieder in die Schule zu verbringen.

Er hat zudem das Recht, A alle 6 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Rhythmus ist so zu wählen, dass an diesen Terminen regelmäßig kein zeitgleicher Umgang mit dem Kind des Antragsstellers aus zweiter Ehe, C, stattfindet. Die Vorgabe für den zu wählenden passenden Rhythmus stellen hier die festen Termine bezüglich C dar.

b) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, B, mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, B alle 2 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr zu sich zu nehmen. Diese Termine sollten zeitgleich mit den Umgangsterminen des Sohnes aus zweiter Ehe des Antragsstellers in Einklang gebracht werden.

c) Die anfallenden Fahrten an den Wochenendterminen zu a) und b) sind wechselweise durch Antragsteller und Antragsgegner hälftig zu gewährleisten. Bezüglich der Umgangstermine zu b) holt der Antragssteller das Kind am Freitag ab, die Mutter am Sonntag zurück.

d) Des Weiteren wird beantragt, dass der Antragssteller das Recht hat, die Kinder zu entsprechenden Terminen einer Familienberatungsstelle abzuholen und daran teilnehmen zu lassen.

e) Für den Fall, dass eine gerichtliche Regelung nicht zustande kommt und die Gründe hierfür im Verhalten der Mutter liegen sollten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich beider Kinder neu zu regeln, ggf. auf den Vater zu übertragen.


Begründung:

Aus der Ehe der beiden Parteien gingen die Kinder A und B hervor. Die Ehe wurde ==== rechtskräftig geschieden. Es besteht derzeit gemeinsames Sorgerecht bezüglich der Kinder.

In den letzten 10 Jahren fand regelmäßig Umgang mit den Kindern nach einvernehmlicher Absprache mit der Antragsgegnerin statt. Dies funktionierte mal gut, dann wieder schlecht.

Leider kam es immer wieder zu Umgangserschwernissen, sobald der Antragssteller seinen Anteil an der elterlichen Sorge übernehmen wollte. Ob dies mütterlicherseits so gewollt, oder aber rein auf zufällige Häufungen der seitens der Mutter vorgebrachten Verhinderungsgründe zurückzuführen war, möge das Gericht bitte selbst beurteilen.

Einen umfangreichen Einblick in diese Gesamtproblematik erhält man durch die ausführlichen Schilderungen des Antragsstellers im Rahmen der am ==== beantragten Einstweiligen Anordnung bezüglich des Kindes A.

Beweis: Hinzuziehung des Antrags auf Einstweilig Anordnung vom ====.

Ich bitte das Gericht höflichst, diesen Antrag nochmals genau zu studieren, um auch einen hinreichenden Einblick in die Sachlage zu erhalten! Sämtliche Gegebenheiten wurden dort ausführlich und belegt dargestellt.

Der Antragssteller hält es für unabdinglich, dass die Kindesmutter sich zukünftig bindungstoleranter und auch aktiv – durch eigenes Dazutun - um das Umgangsrecht bemüht, ganz so wie es eben §1684 BGB vorsieht.

Hieraus erklärt sich der Antrag zu c), da die Mutter durch Übernahme der Fahrten auch regelmäßig die Kinder bringen oder holen müsste, somit eben gegenüber den Kindern ein Mindestmaß an aktiver Bereitschaft zum Umgang mit dem Vater unterstreichen sollte.

Vermittlungen durch das Jugendamt scheiterten, auch weil die Mutter sich hier nicht um weitere Gespräche bemühte und das Jugendamt Eingaben des Vaters nicht beachtet hat. Ein Gesprächsangebot seitens des Jugendamtes, angedacht für ====, nahm die Mutter nicht wahr, ebenso wie weitere Angebote direkt seitens des Antragsstellers, zuletzt im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom ====.

Die Fahrtenregelung muss wie unter c) ausgestaltet werden, da an den Umgangswochenenden von B und zeitgleich C aus zweiter Ehe, der Antragssteller nicht C zu der Mutter nach ==== und B gleichzeitig nach ==== verbringen kann. Hier ist aktives Mitwirken und Flexibilität der Kindesmutter gefragt.

Das gemeinsame Kind A leidet seit dem Kleinkindalter an deutlichen psychischen Problemen. Er ist durch die elterlichen Streitereien zwischen Vater und Mutter hin- und her gerissen. Ein Problem, welches für das Kind gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nunmehr mit Sorgfalt und Bedacht angegangen werden muss.

Daher ist dieser Antrag ihm bezüglich auch vorerst auf wenige Termine beschränkt, um eben den Umgang und das Vater-Kind-Verhältnis wieder langsam verfestigen zu können. Es bedarf aber wieder einer gewissen Kontinuität für A, damit sich für ihn verlässliche Umgangzeiten darstellen lassen.

Die letzten Umgangstermine haben gezeigt, dass Wochenendtermine nicht besonders förderlich für A waren. Da der Antragssteller regelmäßig den Umgang mit insgesamt vier Kindern, davon drei leiblichen, sicherzustellen hat, gingen As Bedürfnisse nach 100% Aufmerksamkeit in der Schar von Kindern regelmäßig unter. Dies verursacht bei ihm regelmäßig Aggressionen, eben um sich eine väterliche Beachtung damit zwangsweise einzufordern.

Vorrangig für den zu wählenden Rhythmus bezüglich der zu verzahnenden Wochenendtermine von A muss hier der bisher immer regelmäßig alle zwei Wochen stattfindende Umgang mit C des Antragsstellers aus zweiter Ehe sein, da dieser aufgrund seines Alters von vier Jahren noch deutlich mehr Kontinuität bezüglich der Einhaltung der Umgangstermine bedarf.

Der Antragssteller dachte auch über einzelne, nur für B freizuhaltende Umgangswochenenden nach, musste jedoch zu dem Schluss kommen, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände, diesem so nicht alle zwei Wochen nachkommen kann. Dies lies er auch die Mutter wissen, diese stellt sich aber trotz dessen nicht als kooperativ dar, anderweitige Regelungen finden zu wollen, so dass dieser Antrag hierdurch begründet wurde.

Der Antragssteller ist selbständig und hat regelmäßig bis zu 60 Wochenstunden zu leisten, ohne in den letzten Jahren je Urlaub machen zu können. Er war selbst aufgrund der Überlastung im letzten Jahr für 10 Monate erkrankt, eben weil er sich für die Kinder auch noch an den Wochenenden Zeit nahm, jedoch dabei unzureichend auf seine eigene Gesundheit und Belastbarkeit achtete.

Der Antragssteller muss sich selbst auch gerecht werden und kann daher nicht den Spagat hinlegen, bei der Vielzahl der Kinder, auf eigene Erholungsphasen gänzlich zu verzichten. Ihm verbleiben hierfür regelmäßig nur die zwei freien Wochenenden im Monat.

Er hat in der Vergangenheit sämtliche Fahrten bezüglich der Umgangstermine selbst leisten müssen, obwohl die Mutter damals die räumliche Entfernung durch ihren Umzug nach ==== selbst schaffte. Dieser Stress- und Zeitfaktor führte zu einer weiteren Erschwernis der Situation.

Mit der Trennung von seiner jetzigen Ehefrau war es daher angezeigt, die Umgangsregelung neu zu überdenken und eine aktive Bereitschaft der mütterlichen Mithilfe und entsprechende Bindungstoleranz einzufordern, da es ansonsten, wie jetzt geschehen, bezüglich des Umgangs scheitern würde.

Die Mutter wollte hier leider nicht kooperieren und stellt sich weiterhin auf eine volle Übernahme der Fahrten durch den Vater, sowie allein auf die Wochenendtermine ab. Diese Verhalten kann nicht das einer bindungstoleranten Kindesmutter widerspiegeln.

Zwischen A und B gibt es oft Streit. Auch deshalb möchte der Vater B gesondert von A nehmen, um ihr eine Ruheinsel zu verschaffen, ganz ohne Einfluss von A.

Auch zwischen C, dem Kind aus zweiter Ehe, und A entstehen, oft aus Eifersucht und deren jeweiligen hohen Aufmerksamkeitsbedürfnissen heraus, massive Streitereien, so dass es vorerst nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre, A zeitgleich mit C an den entsprechenden Wochenenden zu nehmen.

Zwar wäre es dem Antragssteller jetzt schon möglich, zumindest B, wie beantragt, zweiwöchentlich zu nehmen, doch wäre dies eine sichtliche Benachteiligung für A, so dass er sich zurückgesetzt fühlen würde. Daher muss eine zu fixierende Gesamtlösung geschaffen werden, auch um zukünftigen Umgangserschwernissen durch entsprechende Ordnungsmittel begegnen zu können.

Der Antrag zu d) resultiert aus den Bemühungen des Antragsstellers heraus, seine Beziehung zu den Kindern durch fachliche Hilfestellung nach dem heidenlosen Durcheinander der letzten Monate wieder hinreichend herstellen zu wollen. Gerade für A wäre eine Klärung der Verhältnisse sehr wichtig, um eben aus seinem inneren Bindungskonflikt zwischen Vater und Mutter wieder herausfinden zu können. Die Mutter ist natürlich eingeladen, sich von Zeit zu Zeit an einer solchen Familienberatung aktiv zu beteiligen.

Ich rege deshalb an,

einen kurzfristigen Erörterungstermin gemäß §155 Abs. 2 FamFG anzuberaumen und den Kindern A und B gegebenenfalls einen Verfahrensbeistand nach §158 FamFG zu bestellen.

Das beantragte Umgangsrecht entspricht dem Wohlverstandenen Interesse der Kinder. Es besteht eine langjährig gewachsene und liebvolle Bindung zwischen dem Vater und den Kindern.

Sollte ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen sein, bitte ich um entsprechenden Kostenbescheid.

Ich bitte darum, dass ihr mir eure unverhohlene Meinung zu diesem Antrag mitteilt. Ist das so gut geschrieben, oder wären noch Änderungen angebracht ?

Erklärung dazu:
Kind A - 12 Jahre
Kind B - 11 Jahre
Kind C = 4 Jahre

Kind C ist aus zweiter Ehe, die anderen Beiden aus erster.

Drucke diesen Beitrag

  So sieht (wohl) gemeinsames Sorgerecht aus !
Geschrieben von: IPAD3000 - 07-06-2012, 09:22 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Ein aktueller Brief meiner Ex:

Zitat:Anliegendes Schreiben brachte [Kind] mit. Die Lehrerin empfiehlt die Anmeldung [zum verkürzten Abitur]. [Kind] möchte dies auch. Ich werde sie deshalb anmelden.

Nach 10 Jahren zwar das erst Mal das ich schriftlich informiert werde (wir waren gerade vor Gericht wegen ihrer gefilterten Informationspolitik und ihrem Verständnis von gemeinsamen Sorgerecht), aber ganz schön frech, mich vor vollendete Tatsachen zu stellen, oder ?Undecided

Liebe Mami meiner Kinder: Du bist das Letzte (was die Kinder gebrauchen können) ! Angry

Ich habe ihr sinngemäß geantwortet, das dies keine Einholung einer Genehmigung meinerseits gleichkommt und ich erst darüber nachdenke, sobald sie mich fragt. Bis dahin ist nichts genehmigt.

Drucke diesen Beitrag

  Auswandern ist weglaufen
Geschrieben von: Jigsaw - 07-06-2012, 06:36 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (27)

das höre ich sehr oft als Argument. Man stellt sich nicht seinen Problemen und würde weglaufen?

Wie seht ihr das?

Drucke diesen Beitrag

  Zweifelhafte Methoden des Jugendamtes
Geschrieben von: Globalisierte - 06-06-2012, 09:38 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin neu hier und moechte mich erst einmal fuer die vielen guten Infos hier im Forum bedanken. Ich und mein Partner lesen schon laenger mit, und nun wird es Zeit aus der Deckung zu kommen.
Zu unserer Geschichte: wir sind vor laenger Zeit aus Deutschland ausgewandert, der beruflichen Perspektiven wegen. Aus einer fruehreren Beziehung hat mein Partner ein Kind (nicht verheiratet gewesen mit der Mutter). Die Unterhaltszahlungen hat er eingestellt, da wir uns in unserer neuen Heimat erst mal Arbeit suchen mussten.
Auswandern ist zudem ziemlich teuer, hat sich aber gelohnt.
Nun folgendes: Das Jugendamt schrieb vor mehreren Wochen die noch in Deutschland lebenden Eltern meines Partners an und baten um Mitteilung der Anschrift, Zitat: "um Mithilfe wird gebeten". Soweit waere das ja auch noch okay gewesen. Der eigentliche Hammer ist aber, dass die Post in einem privaten Umschlag kam, d.h. ein amtlicher Absender Fehlanzeige auch kein Stempel so wie es Pflicht ist in good old Germany! Die Anschrift der Eltern wurde mit Schreibmaschine auf den Umschlag getippt und eine neutrale Briefmarke war aufgeklebt. Zu guter Letzt noch ein Sahnehaeubchen obendrauf: der Jugendamts-Brief an meinen Partner, der nach der Auswanderung wahrscheinlich an die alte Adresse ging und dann als "unbekannt verzogen" zurueckkam, war auch noch beigefuegt an die Eltern, wohl um den Druck auf den vermeintlichen Unterhaltschuldner zu erhoehen. Eine Zustellungsvollmacht seitens meines Partners an seine Eltern liegt nicht vor. Es ist schon eine Frechheit und illegal sich nicht als Behoerde erkennen zu geben. Aber irgendwie auch lachhaft, die glauben doch nicht ernsthaft, dass DAS ein Druckmittel sein koennte. Die Eltern sind von uns gebrieft und antworten nicht (warum auch). Aus euren Beitraegen wissen wir, dass das sowieso erst der Anfang ist, Drohbriefe kommen erst noch, von wegen Rente offenlegen und Grosselternunterhalt!!!
Die Kindsmutter hat uebrigens noch nie in ihrem Leben gearbeitet (steuerpflichtig zumindest nicht) und gestaltet ihr Leben dauerhaft in Hartz IV. Durch die ausbleibenden Unterhaltszahlungen entstehen dem armen Kind zumindest kein Schaden nach meinem/unserem Rechtsempfinden, denn seit Geburt wird der Unterhalt ja schon zweckentfremdet an die Transfer empfangende Mutter als Bedarfsgemeinschaft angerechnet bzw. Muddi lebt davon. Daher haben wir kein schlechtes Gewissen! Mein Partner blueht hier uebrigens richtig auf, endlich dieses Stalker-Volk (JA+Hartzerin) los geworden zu sein. Er hat in Deutschland besch....ssen verdient und musste davon Kindesunterhalt abdruecken. Nie hat ihn jemand gefragt, ob er genug zum Leben hatte. Wenn wir uns die Kosten nicht geteilt haetten, waere er finanziell am Ende gewesen. Stattdessen ewig dieser Druck, der sich schon auf mich uebertragen hatte. Aber wir sind fuer die BRD nicht mehr verfuegbar. Endlich wieder leben!
Es gruesst Euch, Globalisierte (ich wollte schon immer mal im Ausland leben)

Drucke diesen Beitrag

  KU Titulierung
Geschrieben von: bio - 03-06-2012, 20:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Hallo zusammen,

Habe anfang Mai Post vom JA bekommen, nachdem ich meine wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt habe. Ich zahle 133 Euro.
Ich soll bis 4.6.12 titulieren lassen.
[attachment=616]

z.Z. bin ich in befristeter Anstellung bis Ende Juli.
Hier titulieren zu lassen ist doch eigentlich unfug, weil ja wieder Arbeistlosigkeit droht.
Was meint ihr? Sollte ich das dem JA mitteilen und abwarten, was passiert? Anonsten gedenke ich eine notarielle Erklärung abzugeben.

Drucke diesen Beitrag

  Umgangstermin am Montag ! Brauche Info !
Geschrieben von: Nappo - 01-06-2012, 13:05 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (92)

Hallo Zusammen !
Losgekoppelt vom Thread : "Soll ich Umgang erzwingen?"

Am Montag habe ich ein Vermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht, da die Kinder seit August letzten Jahres nicht mehr hier waren.
Soeben rief mich mein Anwalt an, der in einem anderen Bundesland wohnt und teilte mir folgendes mit :
Ihm sei es völlig unverständlich, da in seinem OLG-Bereich immer VKH in Umgangs- und Sorgerechtssachen gegeben würde.
Mir hat das OLG Koblenz natürlich VKH wieder einmal abgelehnt.
Nun müsste ich alleine für den Termin an meinen Rechtsanwalt gut und gerne 800 € zahlen, da Er von weit her anreist.
Also bot Er an, ich solle alleine dort hin gehen und wenn alle Stricke reißen, geht Er mit mir in Revision.
Sollte das Verfahren völlig aus dem Ruder laufen, könne ich das Verfahren unterbrechen lassen und ihn anrufen.
Er käme natürlich wenn ich dies wolle.
Ich habe gesagt, dass ich das also am Montag erst einmal alleine mache, denn die 800 Euro habe ich auch gerade nicht.
Außerdem traue ich mir das zu und kann ja in Revision gehen, wenn es nicht läuft.
Nun denke ich, dass die Mutter jede Menge schmutziger Wäsche versucht zu waschen.
Ich habe mir vorgenommen überhaupt nicht darauf ein zu gehen und nur ganz ruhig den Umgang für meine Kinder einfordern zu wollen. Alles Andere interessiert mich nicht.

Aber ich hätte doch noch gerne den Ein oder Anderen Tipp um vielleicht noch auf was gebracht zu werden, dass ich vergessen haben könnte. Danke!

Drucke diesen Beitrag

  PKH zurückzahlen?
Geschrieben von: L3NNOX - 31-05-2012, 18:39 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Trotz google wird mir die Sache mit der PKH nicht viel klarer. Wie sieht das in der Praxis aus, muss man(n)/frau PKH immer zurückzahlen? Wird das tatsächlich durchgesetzt, auch bei den Ex´en?
MfG L3NNOX

Drucke diesen Beitrag