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Normale Version: Wenn Fakten keine Rolle spielen....
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Bei einem Rechtsstreit um das Sorgerecht sollten weder Sie noch Ihre Kunden davon ausgehen, dass Fakten eine Rolle spielen. Tatsächlich besteht auch in Sorgerechtsverfahren eine prozessuale Wahrheitspflicht nach §138 Abs.1 ZPO in Verbindung mit §113 FamFG, allerdings können sich nur Zeugen gemäß §153 StGB strafbar machen, wenn sie vor Gericht uneidlich falsch aussagen. Verfahrensbeteiligte (z.B. Eltern eines Kindes im Sorgerechtsverfahren oder deren Anwälte) sind jedoch als Beteiligte bzw. Prozesspartei nicht von der prozessualen Wahrheitspflicht betroffen. Somit ist für diese der „bloße“ Verstoß gegen §138 Abs.1ZPO auch in Verfahren nach dem FamFG nicht eigens unter Strafe gestellt.

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